Ein Auszug aus unserer Satzung

 Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Firma und Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Forum Bildung-Entwicklung-Zukunft gUG (haftungsbeschränkt).

  2. Sitz der Gesellschaft ist Berlin

 § 2. Gesellschaftszweck; Gegenstand des Unternehmens

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung und Erziehung, insbesondere auch die Förderung des leiblichen, geistigen und seelischen Wohles von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Verwirklichung ihrer Rechte auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit im Sinne des 1 KJHG. Ergänzend verfolgt die Gesellschaft auch die Förderung der Weiterbildung von Erwachsenen in sozialen, pädagogischen, didaktischen und psychologischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

2. Der Satzungsweck wird verwirklicht:

    1. Durch Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene über Erteilung von fachbezogenen Unterricht oder Förderunterricht, Hilfestellung bei beruflicher Orientierung, Vermittlung von Lernstrategien und -methoden, Kommunikations­ fähigkeiten sowie von Fähigkeiten im Bereich des Selbstmanagements, Freizeit­ und Ferienprogrammen und aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Angebote können In regelmäßigen Terminen, Workshops, Seminaren – in Präsenz und/oder als online Veranstaltung durchgeführt werden oder in Form von Freizeit- oder Ferienveranstaltungen.
    2. Durch Weiterbildungs- und Selbsterfahrungsangebote für Jugendliche und Er­ wachsene mit sozialen, pädagogischen und psychologischen Konzepten und Methoden zum besseren Umgang mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im privaten oder beruflichen Kontext sowie im Selbstmanagement. Die Angebote können In regelmäßigen Terminen, in Workshops oder Seminaren – in Präsenz und/oder als online Veranstaltung angeboten werden.
    3. Durch publizistische Tätigkeiten in den Themenfeldern Soziales, Pädagogik, Didaktik und Psychologie; unter anderem durch konzeptionelle Mitarbeit und inhaltliche Betreuung und/oder finanzielle Förderung von Autoren und der Herausgabe oder dem Verlegen von Publikationen oder die Förderung oder Durchführung von wissenschaftlichen Studien in den oben genannten Themenfeldern und gegebenenfalls die Veröffentlichung dieser Studien3. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, sie erwerben, die Geschäftsführung für solche Unternehmen übernehmen sowie Zweigniederlassungen errichten, soweit sie sich dabei im Rahmen der gemein­ nützigkeitsrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung bewegt.
    4. Die Gesellschaft kann für die Erbringung ihrer Angebote und Leistungen auch Personen, die nicht in der Gesellschaft beschäftigt sind, oder eigene oder fremde Unternehmen beauftragen. Die Vergütung hierfür muss verhältnismäßig und angemessen sein.
    5. Die Gesellschaft verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags einge­ setzten Personen bei der Erfüllung ihres Auftrags nicht die „Technologie von Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.
  1.  
  2. § 3. Selbstlosigkeit, Begünstigungsverbot, Ehrenamtspauschale
    1. 1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. 2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
    3. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. 4. Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft sowie mit Aufgaben zur Förderung der Gesell­schaft betraute Personen haben nach vorheriger Absprache gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung ent­ standenen Aufwendungen(§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung geleistet werden
    4. .
    1. § 4 Vermögensbindung
    2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Erziehung und Bildung zu verwenden hat. Die Vermögensüber­ tragung darf erst nach vorheriger Zustimmung der für die Gesellschaft zuständigen Finanzbehörde vollzogen werden.